Das Harlingerland
Das ursprüngliche Harlingerland war auf der ostfriesischen Halbinsel ein eigenständiges Territorium wie z.B. das Norderland und das Rheiderland. In der katholischen Zeit des Mittelalters gehörte es kirchlich zum Bremer Erzbistum.
Die Reformation löste das Harlingerland aus der katholischen Diözese. Die jeweiligen „Herren von Esens, Stedesdorf und Wittmund" übten das landesherrliche Kirchenregiment in recht freier Form aus. Eine Kirchenordnung wurde nie eingeführt.
Auch als das Harlingerland vom ostfriesischen Grafenhaus regiert wurde, wurden die kirchenrechtlichen Regelungen der Grafschaft bzw. des Fürstentums nicht auf das Harlingerland übertragen. Das betrifft z.B. das monoparochiale Mitgliedschaftsrecht und das Interessentenwahlrecht für die Pfarrwahl.
Mit der Übernahme Ostfrieslands durch Preußen wurde preußische Kirchenverwaltung auch im weiterhin gesonderten Territorium Harlingerland eingeführt z.B. im Visitationswesen.
Das Harlingerland blieb auch zu königlich-hannoverscher Zeit ein rechtlich eigenständiges Gebiet mit zwei Superintendenten in Esens und Wittmund, die auch Sitz des Drosten (Amtmanns) waren. Das letzte regionale Gesangbuch erschien unter dem Titel: Gesangbuch für das Fürstentum Ostfriesland und für das Harlingerland.